Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 22b Geschäftsordnung des Bundesrates vom 27.03.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Bekanntmachung GO-BRÄndB am 27. März 2021 und Änderungshistorie der GO-BR

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 22b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.03.2021 geltenden Fassung
§ 22b n.F. (neue Fassung)
in der am 27.03.2021 geltenden Fassung
durch Bekanntmachung B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 797

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22b Sachruf


vorherige Änderung

 


Die Präsidentin oder der Präsident kann eine Rednerin oder einen Redner, die oder der vom Beratungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen.


Anzeige