Änderung § 22c Geschäftsordnung des Bundesrates vom 27.03.2021

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§ 22c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.03.2021 geltenden Fassung
§ 22c n.F. (neue Fassung)
in der am 27.03.2021 geltenden Fassung
durch Bekanntmachung B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 797

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§ 22c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22c Ordnungsruf


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(1) 1 Die Präsidentin oder der Präsident kann ein Mitglied des Bundesrates, das die Ordnung oder die Würde des Bundesrates verletzt, unter Nennung des Namens zur Ordnung rufen. 2 Dies kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen.

(2) Der Ordnungsruf oder der Anlass hierzu dürfen in den folgenden Redebeiträgen nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden.




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