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Änderung § 22f Geschäftsordnung des Bundesrates vom 27.03.2021

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§ 22f a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.03.2021 geltenden Fassung
§ 22f n.F. (neue Fassung)
in der am 27.03.2021 geltenden Fassung
durch Bekanntmachung B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 797

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§ 22f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22f Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen


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1 Gegen den Sachruf nach § 22b, den Ordnungsruf nach § 22c sowie den Sitzungsausschluss nach § 22e kann das betroffene Mitglied des Bundesrates binnen drei Werktagen schriftlich begründeten Einspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einlegen. 2 Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. 3 Er ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. 4 Über den Einspruch entscheidet der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen in dieser Sitzung ohne Beratung.


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