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Änderung § 22g Geschäftsordnung des Bundesrates vom 27.03.2021

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§ 22g a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.03.2021 geltenden Fassung
§ 22g n.F. (neue Fassung)
in der am 27.03.2021 geltenden Fassung
durch Bekanntmachung B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 797

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§ 22g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22g Unterbrechung der Sitzung


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1 Wenn im Bundesrat störende Unruhe entsteht, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen. 2 Kann sich die Präsidentin oder der Präsident kein Gehör verschaffen, verlässt sie oder er den Präsidentenstuhl. 3 Hierdurch wird die Sitzung für eine halbe Stunde unterbrochen.


 
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