§ 22g a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.03.2021 geltenden Fassung | § 22g n.F. (neue Fassung) in der am 27.03.2021 geltenden Fassung durch Bekanntmachung B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 797 |
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(Text alte Fassung) § 22g (neu) | (Text neue Fassung)§ 22g Unterbrechung der Sitzung |
1 Wenn im Bundesrat störende Unruhe entsteht, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen. 2 Kann sich die Präsidentin oder der Präsident kein Gehör verschaffen, verlässt sie oder er den Präsidentenstuhl. 3 Hierdurch wird die Sitzung für eine halbe Stunde unterbrochen. |