Änderung § 45h Geschäftsordnung des Bundesrates vom 01.10.2006

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§ 45h a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
§ 45h n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch B. v. 22.09.2006 BGBl. I 2176

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45h Anzahl der Stimmen, Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung


(Text neue Fassung)

§ 45h Beschlussfassung


vorherige Änderung

(1) Die Anzahl der Stimmen der Länder in der Europakammer richtet sich nach Artikel 51 Abs. 2 des Grundgesetzes. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch Anwesende abgegeben werden. Zur Stimmabgabe sind das Mitglied und die stellvertretenden Mitglieder der Europakammer des Landes berechtigt.



(1) Zur Stimmabgabe in der Europakammer sind die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Europakammer berechtigt.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Europakammer ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit ihrer Stimmen vertreten ist. Bei Beschlußunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben.

(3) Die Europakammer faßt ihre Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit ihrer Stimmen.






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