Änderung § 7 Geschäftsordnung des Bundesrates vom 12.10.2007

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.10.2007 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.10.2007 geltenden Fassung
durch B. v. 08.06.2007 BGBl. I S. 1057

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Stellung der Vizepräsidenten


(1) Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Beendigung seines Amtes nach Maßgabe ihrer Reihenfolge. Ein Fall der Verhinderung liegt auch vor, solange der Präsident des Bundesrates nach Artikel 57 des Grundgesetzes die Befugnisse des Bundespräsidenten wahrnimmt.

(Text alte Fassung)

(2) Die Vizepräsidenten beraten den Präsidenten bei der Erledigung seiner Aufgaben.

(Text neue Fassung)

(2) Die Vizepräsidenten beraten und unterstützen den Präsidenten bei der Erledigung seiner Aufgaben.




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