§ 154 (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Bekanntmachung über den Zeitpunkt der Anwendung der Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle nach § 154 des SeearbeitsgesetzesB. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 605
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2569
Artikel 1 1. SeeArbGÄndG ... bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten". d) Die Angabe zu § 154 wird wie folgt gefasst: „§ 154 Übergangsregelung für ... d) Die Angabe zu § 154 wird wie folgt gefasst: „§ 154 Übergangsregelung für Seearbeitszeugnisse und ... 78 sowie § 106a Absatz 3 Satz 3 und § 130 Absatz 7" ersetzt. 16. § 154 wird wie folgt gefasst: „§ 154 Übergangsregelung für ... 7" ersetzt. 16. § 154 wird wie folgt gefasst: „§ 154 Übergangsregelung für Seearbeitszeugnisse und ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1144
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