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Unterabschnitt 4 - Seearbeitsgesetz (SeeArbG)

Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
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Abschnitt 2 Mindestanforderungen für die Arbeit von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen

Unterabschnitt 4 Arbeitsvermittlung

§ 24 Verpflichtungen des Reeders



(1) Ein Reeder darf einen privaten Arbeitsvermittlungsdienst für Seeleute (Vermittler) mit Sitz in Deutschland nur dann für die Vermittlung von Seeleuten in Anspruch nehmen, wenn ihm vom Vermittler eine schriftliche Bescheinigung der Berufsgenossenschaft vorgelegt worden ist, dass der Vermittler die Anforderungen des § 25 erfüllt.

(2) Der Reeder bestätigt einem Vermittler mit Sitz in Deutschland vor Abschluss einer Vermittlung schriftlich, dass

1.
der zu schließende Heuervertrag die Anforderungen der §§ 28 und 29 erfüllt,

2.
er seinen Verpflichtungen nach den §§ 73 bis 76 nachkommt und

3.
er eine Versicherung abgeschlossen hat, um Personen, die an Bord eines Schiffes vermittelt worden sind, für finanzielle Verluste zu entschädigen, die ihnen infolge einer vom Reeder zu vertretenden Pflichtverletzung aus dem Beschäftigungsvertrag entstehen.

(3) Ein Reeder darf einen Vermittler mit Sitz in Staaten, die das Seearbeitsübereinkommen nicht ratifiziert haben, nur dann für die Vermittlung von Seeleuten in Anspruch nehmen, wenn der Vermittler dem Reeder gegenüber schriftlich versichert hat, dass er die Vorschriften zur Anwerbung und Vermittlung nach der Regel 1.4 des Seearbeitsübereinkommens erfüllt.


§ 25 Anforderungen an Vermittler



(1) Ein Vermittler darf Personen, die an Bord eines Schiffes tätig werden sollen, nur vermitteln, wenn er

1.
keine Mittel, Verfahren oder Listen verwendet, um sie an der Aufnahme einer Beschäftigung zu hindern, die ihrer Qualifikation entspricht,

2.
von ihnen weder unmittelbar noch mittelbar eine Vergütung für die Vermittlung verlangt,

3.
von ihnen vor der Vermittlung verlangt, alle für die zu vermittelnde Tätigkeit erforderlichen Dokumente vorzulegen,

4.
ein stets aktuelles Verzeichnis aller angeworbenen oder vermittelten Personen führt,

5.
ein Beschwerdemanagementsystem eingerichtet hat und stets aktuell unterhält sowie die Berufsgenossenschaft unverzüglich über Beschwerden unterrichtet, denen nicht abgeholfen worden ist,

6.
von jedem Reeder vor Abschluss einer Vermittlung eine Bestätigung nach § 24 Absatz 2 entgegennimmt,

7.
von jedem Reeder, der Schiffe unter ausländischer Flagge betreibt, vor Abschluss einer Vermittlung eine schriftliche Bestätigung entgegennimmt, dass der zu schließende Beschäftigungsvertrag den im Seearbeitsübereinkommen genannten Anforderungen entspricht,

8.
eine Versicherung abgeschlossen hat, um Personen, die an Bord eines Schiffes vermittelt worden sind, für finanzielle Verluste zu entschädigen, die ihnen infolge einer von dem Vermittler zu vertretenen Pflichtverletzung entstehen.

(2) Die §§ 296 bis 301 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.


§ 26 Verfahren



(1) 1Die Berufsgenossenschaft stellt einem Vermittler auf schriftlichen Antrag eine Bescheinigung über das Erfüllen der Anforderungen nach § 25 Absatz 1 aus, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Vermittler den Anforderungen nicht genügen wird. 2Der Vermittler hat gegenüber der Berufsgenossenschaft in seinem Antrag alle zur Beurteilung der Voraussetzung nach Satz 1 erforderlichen Angaben zu machen. 3Hat die Berufsgenossenschaft auf Grund ihr bekannter Tatsachen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers, kann sie die Verbände der Reeder und der Seeleute vor Ausstellen der Bescheinigung nach Satz 1 anhören. 4Die Berufsgenossenschaft berücksichtigt dabei auch ihr bekannt gewordene Beschwerden.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer von drei Jahren ausgestellt.

(3) Wer Personen, die an Bord eines Schiffes tätig werden sollen, vermittelt, bedarf der Bescheinigung nach Absatz 1.

(4) Die Berufsgenossenschaft soll in geeigneter Weise, ohne Angabe personenbezogener Daten, Probleme öffentlich bekannt machen, die sich bei der Anheuerung auf einem Schiff ergeben können, das die Flagge eines Staates führt, der das Seearbeitsübereinkommen nicht ratifiziert hat.


§ 27 Rechtsverordnungen



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren der Antragstellung und zur Erteilung der Bescheinigung nach § 26 Absatz 1 zu regeln.