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Abschnitt 5 - Seearbeitsgesetz (SeeArbG)

Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
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Abschnitt 5 Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschließlich Bedienung

Unterabschnitt 1 Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen

§ 93 Anspruch auf Unterkunft



(1) Jedes Besatzungsmitglied hat für die Dauer des Heuerverhältnisses Anspruch auf sichere, gesunde und menschenwürdige Unterkunft und Einrichtungen einschließlich sicherer Aufbewahrung seiner Kleidungsstücke und seiner anderen Gebrauchsgegenstände auf dem Schiff, soweit Fahrtdauer und Einsatzbedingungen des Schiffes dies erfordern. Dabei sind die sozialen, kulturellen und religiösen Bedürfnisse der Besatzungsmitglieder angemessen zu berücksichtigen.

(2) Jedes Besatzungsmitglied ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Räume und Einrichtungsgegenstände pfleglich zu behandeln.

(3) Der Kapitän oder ein von ihm damit beauftragter Schiffsoffizier hat die Unterkunftsräume und Freizeiteinrichtungen mindestens einmal monatlich zu besichtigen, damit sichergestellt ist, dass diese Räume und Einrichtungen sauber, angemessen wohnlich sind und sich in einem guten Allgemeinzustand befinden. Bei Räumen, die als Wohnung genutzt werden, darf die Besichtigung nur mit Zustimmung des jeweils betroffenen Besatzungsmitglieds erfolgen. Die Ergebnisse jeder Besichtigung sind im Seetagebuch einzutragen und für Kontrollen bereitzuhalten.

(4) Kann dem Besatzungsmitglied aus besonderen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen eine Unterkunft auf dem Schiff nicht gewährt werden, so hat es Anspruch auf eine anderweitige angemessene Unterkunft oder Zahlung des dafür erforderlichen Geldbetrages.


§ 94 Zugang zu Kommunikationseinrichtungen



Der Kapitän hat den Besatzungsmitgliedern auf ihr Verlangen angemessenen und preisgünstigen Zugang zu Schiff-Land-Fernsprechverbindungen, E-Mail-Diensten und Internet-Diensten zu gewähren, soweit solche Einrichtungen an Bord vorhanden sind. Der Reeder hat sicherzustellen, dass

1.
die an ein Besatzungsmitglied gerichtete Post unverzüglich zugestellt wird und

2.
das Besatzungsmitglied kein Nachporto zu zahlen hat, wenn seine Post aus Gründen, die sich seinem Einfluss entziehen, umadressiert werden muss.


§ 95 Besuche, mitreisende Partner



Sofern betriebliche Belange sowie innerstaatliche oder internationale Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr nicht entgegenstehen, hat der Kapitän den Besatzungsmitgliedern auf ihr Verlangen zu erlauben,

1.
bei Hafenaufenthalten unverzüglich Besuch von ihren Partnern, Verwandten und Freunden an Bord zu empfangen,

2.
sich gelegentlich von ihren Partnern auf Fahrten begleiten zu lassen.

Mitreisende Partner sind verpflichtet, sich ausreichend gegen Unfall und Krankheit zu versichern. Der Reeder hat die Besatzungsmitglieder beim Abschluss einer solchen Versicherung zu unterstützen.


§ 96 Rechtsverordnungen



1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
die näheren Anforderungen an die Wohn- und Aufenthaltsräume, sanitären Anlagen, Wascheinrichtungen und Küchenräume sowie Freizeiteinrichtungen an Bord der Schiffe, einschließlich der zugehörigen Einrichtungen und Versorgungsanlagen, und deren Einsatzbereitschaft zu bestimmen,

2.
die näheren Anforderungen an die medizinischen Räumlichkeiten an Bord der Schiffe und deren Einsatzbereitschaft, jeweils auch zur Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Behandlung und Versorgung, zu bestimmen.

2Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens

1.
des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, soweit die Seefischerei betroffen ist,

2.
des Bundesministeriums für Gesundheit im Falle des Satzes 1 Nummer 1.




Unterabschnitt 2 Verpflegung einschließlich Bedienung

§ 97 Anspruch auf Verpflegung, Unterweisung



(1) Das Besatzungsmitglied hat für die Dauer des Heuerverhältnisses Anspruch auf kostenfreie, angemessene und ausreichende Speisen und Getränke (Verpflegung) sowie Trinkwasser. Angemessen ist die Verpflegung, wenn sie hinsichtlich Nährwert, Güte und Abwechslung eine geeignete und ausgewogene Ernährung gewährleistet. Hierbei sind die Anzahl der Besatzungsmitglieder an Bord, ihre kulturellen Eigenheiten und religiösen Gebräuche sowie die Dauer und Art der Reise angemessen zu berücksichtigen.

(2) Der Reeder hat dafür Sorge zu tragen, dass

1.
das Trinkwasser, die Wasserversorgungsanlage und ihr Betrieb den geltenden trinkwasserrechtlichen Vorschriften,

2.
die Verpflegung den geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften

entsprechen. Er hat sicherzustellen, dass das Küchen- und Bedienungspersonal entsprechend unterwiesen wird. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass das Personal, das mit den in § 42 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes bezeichneten Tätigkeiten mit Lebensmitteln beschäftigt werden soll, bei Dienstantritt an Bord und im Weiteren alle zwei Jahre im Sinne des § 43 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes über Tätigkeitsverbote und Mitteilungspflichten belehrt wird. Die Belehrungen sind im Seetagebuch zu dokumentieren. Bei Tätigkeiten auf wechselnden Schiffen ist eine Abschrift oder Kopie zum Seetagebuch des jeweiligen Schiffes zu nehmen. § 43 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist nicht anzuwenden.


§ 98 Überprüfungen



Der Kapitän oder eine von ihm bestimmte Person hat dafür zu sorgen, dass Überprüfungen

1.
der Verpflegungs- und Trinkwasservorräte,

2.
aller Räume und Ausrüstungsgegenstände, die der Lagerung von Verpflegung und Trinkwasser dienen, und

3.
der Küchen und der anderen Ausrüstungen für die Zubereitung und das Servieren von Speisen

mindestens monatlich durchgeführt und unverzüglich unter Angabe des Tages und des Ergebnisses der Überprüfung im Seetagebuch eingetragen werden.