(1) Jede zuständige Stelle führt für die Agrarorganisationen, für deren Anerkennung sie zuständig ist, ein Register zum Zweck der Information der Öffentlichkeit (Agrarorganisationenregister), das für die jeweilige Agrarorganisation
- 1.
- Namen und Anschrift,
- 2.
- Datum der Anerkennung,
- 3.
- Angabe des Erzeugnisbereichs, auf den sich die Anerkennung bezieht,
- 4.
- die Angaben nach Absatz 3 und
- 5.
- die Angaben nach einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 4
enthält.
(2) 1Auskünfte aus dem Register können im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. 2Beim automatisierten Abruf über das Internet sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen.
(3) 1Ist die Anerkennung einer Agrarorganisation aufgehoben, fällt die Anerkennung aus sonstigen Gründen weg oder ruht die Anerkennung, ist das Datum der Aufhebung, des Wegfalls oder des Ruhens in das Agrarorganisationenregister einzutragen. 2Zum Ablauf des fünften auf das Jahr der Aufhebung oder des Wegfalls der Anerkennung folgenden Kalenderjahres sind alle Daten der betreffenden Agrarorganisation aus dem Agrarorganisationenregister zu löschen.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Aufnahme weiterer Daten in das Agrarorganisationenregister zu regeln, soweit
- 1.
- die Daten den in Absatz 1 genannten Stellen vorliegen,
- 2.
- die Daten nicht personenbezogen sind und
- 3.
- an der Veröffentlichung der Daten ein öffentliches Interesse besteht.
(5) 1Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bundesanstalt als zuständige Stelle zur Führung des Agrarorganisationenregisters zu bestimmen. 2Macht das Bundesministerium von der Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch, sind der Bundesanstalt die erforderlichen Registerdaten von der in Absatz 1 genannten Stelle zu übermitteln. 3In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann das Verfahren zur Übermittlung der Registerdaten näher geregelt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 115
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 115
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1612, 2252
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998; aufgehoben durch § 35 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655