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§ 7 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2021 BGBl. I S. 4036; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.04.2013; FNA: 7840-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 7 Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten; Verordnungsermächtigung



(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union über die Nichtanwendung des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen und Beschlüsse von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, anerkannten Agrarorganisationen oder sonstigen Vereinigungen erforderlich ist, Vorschriften über das Verfahren sowie den Inhalt, Gegenstand und geografischen Anwendungsbereich der Vereinbarungen und Beschlüsse zu erlassen, soweit die genannten Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. 2Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist für die Durchführung zuständig. 3In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass Anordnungen und Maßnahmen der Bundesanstalt des Benehmens oder des Einvernehmens des Bundeskartellamts bedürfen.

(2) Soweit es der Rechtsakt der Europäischen Union den Mitgliedstaaten überlässt, die Maßnahme ganz oder teilweise anzuwenden oder Optionen zu deren Ausübung vorsieht, kann in Rechtsverordnungen nach Absatz 1

1.
die ganze oder teilweise Anwendung angeordnet oder

2.
die Ausübung von Optionen vorgenommen

werden, soweit es zur Beseitigung des schweren Ungleichgewichts auf den Märkten sachlich gerechtfertigt ist.

(3) 1Soweit ein Rechtsakt der Europäischen Union die Nichtanwendung von Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen und Beschlüsse im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anordnet, gilt das Verbot des § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für solche Vereinbarungen und Beschlüsse nicht. 2Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, können auch für die Durchführung des Satzes 1 erlassen werden. 3In Rechtsverordnungen nach Satz 2 können auch Pflichten zur Mitteilung der Vereinbarungen und Beschlüsse an die zuständige Behörde vorgesehen werden.



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Frühere Fassungen von § 7 AgrarOLkG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.11.2022Artikel 3 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
vom 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
aktuell vorher 09.06.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
aktuell vorher 24.11.2020Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
vom 14.11.2020 BGBl. I S. 2425
aktuell vorher 15.07.2016Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1612
aktuell vorher 23.01.2016Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
vom 16.01.2016 BGBl. I S. 52
aktuellvor 23.01.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 AgrarOLkG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AgrarOLkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarOLkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55 AgrarOLkG Bußgeldvorschriften (vom 09.06.2021)
... oder § 53 Absatz 1 Nummer 3, b) § 4 Absatz 1 Nummer 5 oder c) § 7 Absatz 3 Satz 3 oder § 54 Absatz 1 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 15.07.2016 BGBl. I S. 1717
Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 06.08.2020 BGBl. I S. 1888
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 14.11.2020 BGBl. I S. 2425
Artikel 1 3. AgrarMRÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
... dieses Gesetzes sachlich gerechtfertigt oder unionsrechtlich zwingend ist." 2. § 5a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... ccc) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt: „c) § 5a Absatz 3 Satz 3". bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. einer ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1612, 2252
Artikel 1 1. AgrarMSGÄndG (vom 15.07.2016)
... Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen." 5. Dem § 5a wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Absatz 1, auch in Verbindung mit ...

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
Artikel 3 GewOuaÄndG Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
... in § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1 Satz 1 , § 25 Absatz 2, § 28 Absatz 3, § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 Satz 1 jeweils ...

Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
Artikel 2 2. AgrarMRÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
... wird nach der § 5 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt: „§ 5a Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer Ungleichgewichte auf den ... Ungleichgewichte auf den Märkten". 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Vereinbarungen und Beschlüsse während ... 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
...  § 6 Kartellbestimmungen; Verordnungsermächtigung § 7 Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten; ... Rechtsverordnungen (Agrarorganisationenrecht)" ersetzt. 12. § 5a wird § 7 und der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort ... Verordnungsermächtigungen, Übergangsvorschriften, Evaluierung". 18. § 7 wird § 54 und wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das ... „§ 6" und werden die Wörter „Nummer 3, § 6a Absatz 1 Nummer 2 oder § 7 Absatz 1 Satz 1 ," durch die Wörter „Nummer 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 3," ersetzt. ... c werden die Wörter „§ 5a Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter „ § 7 Absatz 3 Satz 3 oder § 54 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz ...