§ 5 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2021 BGBl. I S. 4036; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.04.2013; FNA: 7840-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 5 Allgemeinverbindlichkeit; Verordnungsermächtigungen


§ 5 hat 3 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, dass Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen einer anerkannten Agrarorganisation (Vorschriften) für dieser Agrarorganisation nicht angehörende Einzelunternehmen oder Gruppierungen (Nichtmitglieder) für verbindlich erklärt werden können (Allgemeinverbindlichkeit), wird das Bundesministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 4 die Allgemeinverbindlichkeit ganz oder teilweise anzuordnen.

(2) Eine Rechtsverordnung darf nur ergehen, um negativen Folgen für den betreffenden Erzeugnisbereich zu begegnen,

1.
die Nichtmitglieder verursachen und

2.
die durch deren Erfassung vermindert werden können.

(3) 1Die Rechtsverordnung

1.
ist nur auf Grund eines schriftlichen oder elektronischen Antrages der Agrarorganisation beim Bundesministerium und nach Anhörung der betroffenen Nichtmitglieder zulässig,

2.
ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen,

3.
hat die Agrarorganisation einschließlich des von der Allgemeinverbindlichkeit erfassten räumlichen Bereichs anzuführen und die jeweilige Vorschrift im Wortlaut zu enthalten.

2Der Antrag kann wiederholt gestellt werden.

(4) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die mit Ausnahme der Regelung zu Nummer 1 der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln

1.
nach Maßgabe des Satzes 2 die Erzeugnisbereiche, für die eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen werden kann,

2.
das Antrags- und Anhörungsverfahren,

3.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die vorzeitige Aufhebung einer Rechtsverordnung nach Absatz 1, einschließlich von Mitteilungspflichten,

4.
die Voraussetzungen für die Bestimmung des Repräsentativitätsgrads eines Branchenverbands nach Maßgabe des Unionsrechts, soweit das Unionsrecht den Repräsentativitätsgrad nicht abschließend regelt.

2Die Einbeziehung eines Erzeugnisbereichs nach Satz 1 Nummer 1 darf nur erfolgen, soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung von Nachteilen für die Entwicklung des jeweils betroffenen Erzeugnisbereichs zweckmäßig ist.

(5) Für die vorzeitige Aufhebung einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind das Einvernehmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich.

(6) 1Bezieht sich eine nach dem Unionsrecht ermöglichte Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit auf einen räumlichen Bereich in dem Gebiet nur eines Landes, ist anstelle des Bundesministeriums die Landesregierung zuständig, eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 zu erlassen, wobei in Absatz 3 Nummer 1 anstelle des Bundesministeriums die nach Landesrecht zuständige Stelle tritt. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze G. v. 9. November 2022 BGBl. I S. 2009 m.W.v. 16. November 2022

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Frühere Fassungen von § 5 AgrarOLkG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.11.2022Artikel 3 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
vom 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
aktuell vorher 09.06.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
aktuell vorher 15.07.2016Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1612
aktuellvor 15.07.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 AgrarOLkG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AgrarOLkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarOLkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55 AgrarOLkG Bußgeldvorschriften (vom 09.06.2021)
... 2. einer Rechtsverordnung nach a) § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b, § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 , § 6 Absatz 2 Nummer 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 3, b) § 4 Absatz 1 ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 15.07.2016 BGBl. I S. 1717
 
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Zitat in folgenden Normen

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
§ 15 AgrarOLkV Antragsberechtigung
... für allgemeinverbindlich zu erklären, ist antragsberechtigt im Sinne des § 5 Absatz 3 Nummer 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes eine anerkannte Agrarorganisation, die nach Maßgabe des Artikels 164 Absatz 1 in Verbindung ...
§ 16 AgrarOLkV Antragsverfahren und Anhörung
... der Allgemeinverbindlichkeit, 6. Unterlagen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes und des § 15 erfüllt sind, sowie 7. eine ausführliche Begründung ... oder die oberste Landesbehörde, der die Befugnis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 6 Satz 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes übertragen wurde, ...
§ 17 AgrarOLkV Vorzeitige Aufhebung
... des Landes unverzüglich jede für die Erfüllung der Anordnungsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 und 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes maßgebliche Änderung mitzuteilen. (2) Die auf Grund des § 5 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 15.07.2016 BGBl. I S. 1717
Artikel 1 1. AgrarMSVÄndV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
... für allgemeinverbindlich zu erklären, ist antragsberechtigt im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes eine anerkannte Agrarorganisation, die nach ... 6. Unterlagen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 4a Absatz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes sowie des § 13a erfüllt sind, 7. ... oder die oberste Landesbehörde, der die Befugnis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 4a Absatz 6 Satz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes übertragen wurde, entsprechend.  ... unverzüglich jede für die Erfüllung der Anordnungsvoraussetzungen nach § 4a Absatz 1 und 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes maßgebliche Änderung schriftlich oder ... Änderung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. (2) Die auf Grund des § 4a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, des Agrarmarktstrukturgesetzes erlassene ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1612, 2252
Artikel 1 1. AgrarMSGÄndG (vom 15.07.2016)
... a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 4a Allgemeinverbindlichkeit". b) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe ... den Absätzen 3 und 4" ersetzt. 4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Allgemeinverbindlichkeit (1) Soweit das ... 4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Allgemeinverbindlichkeit (1) Soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die ... werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 Nummer 3" durch die Wörter „§ 4a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, § 5 Absatz 2 Nummer 3, § 6a Absatz 1 Nummer 2" ...

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
Artikel 3 GewOuaÄndG Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
...  2. Es werden ersetzt: a) in § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 , § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 2, § 28 Absatz 3, § 53 ... „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" und b) in § 5 Absatz 5 und § 59 Absatz 1 Satz 1 die Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft und ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
... 4 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung; Verordnungsermächtigungen § 5 Allgemeinverbindlichkeit; Verordnungsermächtigungen § 6 Kartellbestimmungen; ... Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. 10. § 4a wird § 5 und der Überschrift werden ein Semikolon sowie das Wort ... Semikolon sowie das Wort „Verordnungsermächtigungen" angefügt. 11. § 5 wird § 6 und wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein ... aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 4a" durch die Angabe „ § 5 ", die Angabe „§ 5" durch die Angabe „§ 6" und werden die ... a wird die Angabe „§ 4a" durch die Angabe „§ 5", die Angabe „ § 5 " durch die Angabe „§ 6" und werden die Wörter „Nummer 3, § 6a ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)
V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998; aufgehoben durch § 35 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655
§ 13a AgrarMSV Antragsberechtigung (vom 23.07.2016)
... für allgemeinverbindlich zu erklären, ist antragsberechtigt im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes eine anerkannte Agrarorganisation, die nach ...
§ 13b AgrarMSV Antragsverfahren und Anhörung (vom 06.07.2017)
... der Allgemeinverbindlichkeit, 6. Unterlagen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 4a Absatz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes sowie des § 13a erfüllt sind, 7. eine ausführliche Begründung des ... oder die oberste Landesbehörde, der die Befugnis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 4a Absatz 6 Satz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes übertragen wurde, ...
§ 13c AgrarMSV Vorzeitige Aufhebung (vom 23.07.2016)
... unverzüglich jede für die Erfüllung der Anordnungsvoraussetzungen nach § 4a Absatz 1 und 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes maßgebliche Änderung schriftlich oder ... schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. (2) Die auf Grund des § 4a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, des Agrarmarktstrukturgesetzes erlassene ...


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