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§ 25 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2021 BGBl. I S. 4036; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.04.2013; FNA: 7840-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 25 Beschwerde; Verordnungsermächtigung



(1) 1Eine Beschwerde bei der Durchsetzungsbehörde können unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe einlegen:

1.
der Lieferant;

2.
folgende wirtschaftliche Vereinigungen oder Zusammenschlüsse:

a)
eine wirtschaftliche Vereinigung von Lieferanten, deren Mitglied der Lieferant ist, oder

b)
ein Zusammenschluss von wirtschaftlichen Lieferantenvereinigungen,

aa)
dessen Mitglied der Lieferant ist oder

bb)
dessen Mitglied eine Lieferantenvereinigung ist, in der der Lieferant Mitglied ist,

wenn der Lieferant diese Vereinigung oder den Zusammenschluss mit der Einlegung der Beschwerde beauftragt hat;

3.
andere unabhängige juristische Personen, die mit ihrer Tätigkeit keinen Erwerbszweck verfolgen und die ein berechtigtes Interesse daran haben, Lieferanten zu vertreten, wenn sie der Lieferant mit der Einlegung der Beschwerde beauftragt hat.

2In der Beschwerde ist darzulegen, gegen welche der nach § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verbotenen Handelspraktiken der Käufer gegenüber dem Lieferanten verstoßen haben soll.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Beschwerdeverfahren näher zu regeln.



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Frühere Fassungen von § 25 AgrarOLkG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.11.2022Artikel 3 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
vom 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
aktuell vorher 09.06.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
aktuellvor 09.06.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 AgrarOLkG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 AgrarOLkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarOLkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 AgrarOLkG Androhung von Vergeltungsmaßnahmen (vom 09.06.2021)
... Rechte geltend macht, einschließlich der Ausübung seines Beschwerderechts nach § 25 , oder 2. seine gesetzlichen Pflichten erfüllt, einschließlich seiner Pflicht ...
§ 27 AgrarOLkG Vereinbarung über alternative Streitbeilegung (vom 09.06.2021)
... des Rechts des Lieferanten, nach § 25 eine Beschwerde einzulegen, und der Befugnisse der Durchsetzungsbehörde nach § 28 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
 
Zitat in folgenden Normen

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
§ 30 AgrarOLkV Beschwerdeverfahren
... Wird nach § 25 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes Beschwerde eingelegt, bestätigt die Durchsetzungsbehörde der Beschwerdeführerin ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
Artikel 3 GewOuaÄndG Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
... 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 2 , § 28 Absatz 3, § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 Satz 1 jeweils die Wörter ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
...  Abschnitt 2 Beschwerderecht des Lieferanten; alternative Streitbeilegung § 25 Beschwerde; Verordnungsermächtigung § 26 Vertrauliche Behandlung von ... Rechte geltend macht, einschließlich der Ausübung seines Beschwerderechts nach § 25 , oder 2. seine gesetzlichen Pflichten erfüllt, einschließlich seiner ... Abschnitt 2 Beschwerderecht des Lieferanten; alternative Streitbeilegung § 25 Beschwerde; Verordnungsermächtigung (1) Eine Beschwerde bei der ... über alternative Streitbeilegung Unbeschadet des Rechts des Lieferanten, nach § 25 eine Beschwerde einzulegen, und der Befugnisse der Durchsetzungsbehörde nach § 28 ...