Unbeschadet des Rechts des Lieferanten, nach
§ 25 eine Beschwerde einzulegen, und der Befugnisse der Durchsetzungsbehörde nach
§ 28 können der Lieferant und der Käufer vereinbaren, alternative Streitbeilegungsverfahren einschließlich der Anrufung einer Ombudsstelle zu nutzen, wenn sich der Lieferant durch den Käufer einer Handelspraktik ausgesetzt sieht, die nach
§ 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 oder in Verbindung mit
§ 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verboten ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278