(1) Das zuständige Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass
- 1.
- Formfehler beseitigt werden,
- 2.
- unklare Anträge erläutert werden,
- 3.
- sachdienliche Anträge gestellt werden,
- 4.
- ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt werden und
- 5.
- alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) 1Das zuständige Gericht kann den Beteiligten aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen. 2Bei Versäumung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entschieden werden.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278