Unterabschnitt 3 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2021 BGBl. I S. 4036; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.04.2013; FNA: 7840-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Teil 3 Geschäftsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette
Kapitel 1 Unlautere Handelspraktiken in der Lebensmittellieferkette
Abschnitt 4 Gerichtsverfahren
Unterabschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
§ 52a Zuständiger Senat bei dem Oberlandesgericht
§ 52b Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof

Teil 3 Geschäftsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette

Kapitel 1 Unlautere Handelspraktiken in der Lebensmittellieferkette

Abschnitt 4 Gerichtsverfahren

Unterabschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren

§ 52a Zuständiger Senat bei dem Oberlandesgericht


§ 52a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Der nach § 91 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei dem Oberlandesgericht gebildete Kartellsenat entscheidet über die nach diesem Gesetz dem Oberlandesgericht zugewiesenen Rechtssachen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze G. v. 9. November 2022 BGBl. I S. 2009 m.W.v. 16. November 2022

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§ 52b Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof


§ 52b hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende Rechtsmittel:

1.
in Verwaltungssachen über die Revision gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts (§§ 44, 46, 47) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 45),

2.
in Bußgeldsachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts (§ 50).



Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze G. v. 9. November 2022 BGBl. I S. 2009 m.W.v. 16. November 2022



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