Artikel 3 - Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften (VVGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932, 2584 (Nr. 20); Geltung ab 01.05.2013, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 3 Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2013 PflVG § 4, § 7, § 8a, § 9, § 12, § 12a, § 12b, § 12c, § 16

Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2628) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. EG 1984 Nr. L 8 S. 17)" durch die Wörter „Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11)" ersetzt.

2.
In § 7 Nummer 3 wird die Angabe „nach § 3 Nr. 5" durch die Wörter „nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt.

3.
§ 8a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 4 Buchstabe a der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. EG Nr. L 103 S. 1)" durch die Wörter „Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 181 S. 65)" durch die Wörter „Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG" durch die Wörter „Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG" durch die Wörter „Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG" ersetzt.

4.
In § 9 Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" durch die Wörter „von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt.

5.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a werden die Wörter „Artikels 4 Buchstabe b der Richtlinie 72/166/EWG" durch die Wörter „Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG" ersetzt.

b)
Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bestimmt sich die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds nach der vereinbarten Versicherungssumme; sie beträgt maximal das Dreifache der gesetzlichen Mindestversicherungssumme."

c)
Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Beschränkung der Ersatzansprüche gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auch für diejenigen Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die mitversicherte Person, soweit eine Leistungspflicht des Entschädigungsfonds nach Absatz 1 Satz 2 und 3 entfällt. Machen mehrere Berechtigte Ersatzansprüche geltend, sind diese Ersatzansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer auf insgesamt 2.500 Euro und gegenüber mitversicherten Personen ebenfalls auf insgesamt 2.500 Euro beschränkt; die Auszahlung erfolgt nach dem Verhältnis der Beträge."

d)
In Absatz 7 werden die Wörter „(§ 81 Abs. 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes)" gestrichen.

6.
§ 12a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG" durch die Wörter „Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG" durch die Wörter „Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 2000/26/EG" durch die Wörter „Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2009/103/EG" ersetzt.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 72/166/EWG" durch die Wörter „Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2009/103/EG" ersetzt.

7.
In § 12b Satz 3 werden die Wörter „Artikels 6 der Richtlinie 2000/26/EG" durch die Wörter „Artikels 24 der Richtlinie 2009/103/EG" ersetzt.

8.
In § 12c Absatz 1 werden die Wörter „Artikels 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG" durch die Wörter „Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG" ersetzt.

9.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16

§ 12 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 5 und 6 gilt nicht für Ansprüche, die vor dem 1. Mai 2013 entstanden sind."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 VVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VVGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015)
... Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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