Das
Pflichtversicherungsgesetz vom
5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2628) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. EG 1984 Nr. L 8 S. 17)" durch die Wörter „Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11)" ersetzt.
- 2.
- In § 7 Nummer 3 wird die Angabe „nach § 3 Nr. 5" durch die Wörter „nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- § 8a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 4 Buchstabe a der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. EG Nr. L 103 S. 1)" durch die Wörter „Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 181 S. 65)" durch die Wörter „Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG" durch die Wörter „Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG" durch die Wörter „Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG" ersetzt.
- 4.
- In § 9 Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" durch die Wörter „von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt.
- 5.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a werden die Wörter „Artikels 4 Buchstabe b der Richtlinie 72/166/EWG" durch die Wörter „Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bestimmt sich die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds nach der vereinbarten Versicherungssumme; sie beträgt maximal das Dreifache der gesetzlichen Mindestversicherungssumme."
- c)
- Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Beschränkung der Ersatzansprüche gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auch für diejenigen Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die mitversicherte Person, soweit eine Leistungspflicht des Entschädigungsfonds nach Absatz 1 Satz 2 und 3 entfällt. Machen mehrere Berechtigte Ersatzansprüche geltend, sind diese Ersatzansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer auf insgesamt 2.500 Euro und gegenüber mitversicherten Personen ebenfalls auf insgesamt 2.500 Euro beschränkt; die Auszahlung erfolgt nach dem Verhältnis der Beträge."
- d)
- In Absatz 7 werden die Wörter „(§ 81 Abs. 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes)" gestrichen.
- 6.
- § 12a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG" durch die Wörter „Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG" durch die Wörter „Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 2000/26/EG" durch die Wörter „Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2009/103/EG" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 72/166/EWG" durch die Wörter „Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2009/103/EG" ersetzt.
- 7.
- In § 12b Satz 3 werden die Wörter „Artikels 6 der Richtlinie 2000/26/EG" durch die Wörter „Artikels 24 der Richtlinie 2009/103/EG" ersetzt.
- 8.
- In § 12c Absatz 1 werden die Wörter „Artikels 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG" durch die Wörter „Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG" ersetzt.
- 9.
- § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
§ 12 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 5 und 6 gilt nicht für Ansprüche, die vor dem 1. Mai 2013 entstanden sind."
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553