Vorhaben der Verteidigung im Sinne dieser Verordnung sind Vorhaben der Bundeswehr, der NATO und der Gaststreitkräfte,
- 1.
- deren Realisierung der Herstellung oder dem Erhalt der Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeit dient und
- 2.
- die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in dessen Anwendungsbereich fallen.