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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.07.2017 aufgehoben

§ 3 - UVP-V Verteidigung (UVPVV k.a.Abk.)

V. v. 19.04.2013 BGBl. I S. 938 (Nr. 20); aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 22 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
Geltung ab 01.05.2013; FNA: 2129-20-1 Umweltschutz
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§ 3 Grundsatz



Für Vorhaben der Verteidigung können nach Maßgabe der §§ 5 und 6 Ausnahmen von den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugelassen werden oder kann die Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen werden, soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen es erfordern.