Für Vorhaben der Verteidigung können nach Maßgabe der §§
5 und
6 Ausnahmen von den Anforderungen des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugelassen werden oder kann die Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen werden, soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen es erfordern.