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Abschnitt 4 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (SoldErnAnO k.a.Abk.)

A. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 954 (Nr. 20); aufgehoben durch § 8 A. v. 22.09.2015 BGBl. I S. 1597
Geltung ab 01.05.2013; FNA: 51-1-13-9 Rechtsstellung der Soldaten
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Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

Artikel 9 Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leisten



Für Soldaten, die Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten, gilt Abschnitt 2 entsprechend, und für Soldaten, die Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 oder 6 des Wehrpflichtgesetzes leisten, gilt Abschnitt 3 entsprechend.


Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 10 ändert mWv. 1. Mai 2013 SoldErnAnO

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft. Gleichzeitig wird die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 16. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2110), die zuletzt durch die Anordnung vom 26. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, aufgehoben.

(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss ist beteiligt worden.


Schlussformel



Der Bundesminister der Verteidigung

Thomas de Maizière

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