(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.
(2) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 180 Minuten. Die Aufgaben sind den Modulen 4 bis 7 zu entnehmen.
(3) Jede Klausur wird von einem Prüfenden nach §
20 bewertet. Ist eine der Klausuren mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, erfolgt eine Bewertung durch eine weitere Prüfende oder einen weiteren Prüfenden. Weichen die Bewertungen voneinander ab, gibt das Prüfungsamt die Klausur zur Einigung an die Prüfenden zurück. Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet die Prüfungskommission nach §
12 Absatz 4.
(4) §
16 Absatz 3 sowie die §§
21 und
22 gelten entsprechend.
(5) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer in allen Klausuren der Module 4 bis 7 mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.
(6) Das Prüfungsamt erteilt über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid.