Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 23 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
|

§ 23 Wiederholung von Prüfungen



(1) Nichtbestandene Prüfungen der Module 4 bis 7 können spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung der Prüfungen nicht ausgesetzt.

(2) Studierende, die eine der Modulabschlussprüfungen der Module 10, 14 und 16 bis 20 nicht bestanden haben, können die entsprechende Prüfung einmal wiederholen. Das Prüfungsamt bestimmt, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. Die Wiederholung soll frühestens nach einem Monat erfolgen. Der Vorbereitungsdienst ist gegebenenfalls bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist zu verlängern.

(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen.

(4) Bestandene Prüfungen der Module 4 bis 7, bestandene Modulabschlussprüfungen und die in § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 aufgeführten Modulabschlussprüfungen können nicht wiederholt werden.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Antrag der oder des Studierenden in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen.

(6) Bei Nichtbestehen einer Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 5 gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.

Anzeige