§ 7 - Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV)

Artikel 4 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 1001, 3756 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 2129-8-41 Umweltschutz
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§ 7 Fachkunde von Sachverständigen


§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die erforderliche Fachkunde im Sinne des § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt vor, wenn der oder die bekannt zu gebende Sachverständige

1.
ein Hochschulstudium auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik abgeschlossen hat; alternativ kann ein Studium in anderen als den genannten Fächern anerkannt werden, wenn die Ausbildung in diesem Fach im Hinblick auf die Aufgabenstellung, der sich der oder die Sachverständige zuwenden will, als geeignet anzusehen ist;

2.
während einer dreijährigen praktischen Tätigkeit Erfahrungen in den Prüfungsbereichen nach Anlage 2 erworben hat, für die die Bekanntgabe beantragt wird,

3.
über grundlegende Kenntnisse in Verfahrens- und Sicherheitstechnik und in systematischen Methoden der Gefahrenanalyse verfügt,

4.
in Bezug auf die beantragten Prüfungsbereiche über umfassende Fachkenntnisse sowie Kenntnisse in für die Anlagensicherheit maßgebenden Gesetzen, Verordnungen und Technischen Regeln verfügt.

In begründeten Einzelfällen kann abweichend von Satz 1 Nummer 1 und 2 eine nicht akademische Ausbildung mit mindestens fünfjähriger beruflicher Praxis im Bekanntgabebereich anerkannt werden, wenn dies im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen ist.

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Zitierungen von § 7 41. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 41. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 41. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 41. BImSchV Gleichwertigkeit von Befähigungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
... von § 29b Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nur in den Fällen des § 7 Nummer 3 und 4 zulässig; die Anpassungslehrgänge müssen eine Abschlussprüfung ...
Anlage 2 41. BImSchV (zu § 2 Nummer 5, § 7 Nummer 2, § 12 Absatz 2 und § 13 Absatz 2) Prüfungsbereiche für Sachverständige (vom 02.05.2013)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
B. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3756
Berichtigung IndEmissRLUVBer
... 2 ist der Klammerzusatz wie folgt zu fassen: „(zu § 2 Nummer 5, § 7 Nummer 2, § 12 Absatz 2 und § 13 Absatz 2)". f) Anlage 2 ist wie folgt ...


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