§ 15 - Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV)

Artikel 4 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 1001, 3756 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 126
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 2129-8-41 Umweltschutz
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§ 15 Nebenbestimmungen


§ 15 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bekanntgabe von Stellen ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. 2Falls der Kompetenznachweis für einen kürzeren Zeitraum gilt, ist die Frist entsprechend zu verkürzen. 3Wird die Kompetenz durch Bescheinigung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 nachgewiesen, erfolgt die Bekanntgabe für einen Zeitraum von fünf Jahren mit der Maßgabe, dass die nach der VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Januar 2020 mit Berichtigung vom August 2021, alle zwei Jahre zu erbringende Bescheinigung unverzüglich der zuständigen Behörde vorzulegen ist.

(2) Die Bekanntgabe von Sachverständigen ist auf längstens acht Jahre zu befristen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Bekanntgabeverordnung V. v. 30. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 126 m.W.v. 1. Juli 2025

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Frühere Fassungen von § 15 41. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2025Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Bekanntgabeverordnung
vom 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 126
aktuell vorher 01.05.2015Artikel 9 Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
vom 28.04.2015 BGBl. I S. 670
aktuellvor 01.05.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 15 41. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 41. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 41. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Bekanntgabeverordnung
V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 126
Artikel 1 1. BImSchV41ÄndV Änderung der Bekanntgabeverordnung
... 2" durch die Wörter „der Absätze 2 und 2a" ersetzt. 3. In § 15 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011" durch die ...

Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670
Artikel 9 KNV-VEV Änderung der Bekanntgabeverordnung
... § 15 Absatz 1 Satz 3 der Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756) werden die ...


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