Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1 und § 22 Absatz 3) Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse
- 1.
- Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Prozentsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten:
- a)
- Kohlenmonoxid 10 Prozent,
- b)
- Schwefeldioxid 20 Prozent,
- c)
- Stickstoffoxide 20 Prozent,
- d)
- Gesamtstaub 30 Prozent,
- e)
- organisch gebundener Gesamtkohlenstoff 30 Prozent,
- f)
- Quecksilber 40 Prozent
- g)
- Ammoniak 40 Prozent.
- 2.
- Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Monatsmittelwert nach § 7 Absatz 4 festgelegten Emissionsbegrenzung für Stickstoffoxide den Prozentsatz von 20 Prozent nicht überschreiten.
- 3.
- Die validierten Halbstunden-, Tages-, Monats- und Jahresmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit bestimmt.
- 4.
- Die Halbstundenmittelwerte vor Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit (normierte Werte) müssen für die Zwecke der nach § 25 zu ermittelnden Jahresemissionsfrachten verfügbar sein.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
B. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3754
Berichtigung IndEmissRLUVuaÄndVBer ... durch das Wort „vorzulegen" zu ersetzen. r) Die Anlage 3 ist wie folgt zu berichtigen: aa) In Nummer 1 Buchstabe a bis e ist nach dem Wort ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 4007
Artikel 1 1. BImSchV13ÄndV ... die übermittelten Daten an die Europäische Kommission weiter." 13. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ...
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