Änderung Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 02.05.2013

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3754

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


(gesamter Text siehe Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 13. BImSchV)






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