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Änderung § 42 BMG vom 26.11.2014

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§ 42 BMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2014 geltenden Fassung
§ 42 BMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln:

(Text neue Fassung)

(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken folgende Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln:

1. Familienname,

2. frühere Namen,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Vornamen,



3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

4. Doktorgrad,

5. Ordensname, Künstlername,

6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

7. zum gesetzlichen Vertreter

a) Familienname,

b) Vornamen,

c) Doktorgrad,

d) Anschrift,

e) Geburtsdatum,

f) Geschlecht,

g) Sterbedatum sowie

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h) Auskunftssperren nach § 51,



h) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

8. Geschlecht,

9. derzeitige Staatsangehörigkeiten,

10. rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

vorherige Änderung nächste Änderung

11. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,



11. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,

12. Einzugsdatum und Auszugsdatum,

vorherige Änderung nächste Änderung

13. Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten: Datum, Ort und Staat der Eheschließung,



13. Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,

14. Zahl der minderjährigen Kinder,

vorherige Änderung nächste Änderung

15. Auskunftssperren nach § 51 sowie



15. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie

16. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

1. Vor- und Familiennamen,

2. Geburtsdatum und Geburtsort,

3.
Geschlecht,

4.
Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

5.
derzeitige Anschriften,

6.
Auskunftssperren nach § 51 sowie

7.
Sterbedatum.

(3) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. Die betroffenen Personen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen; sie sind auf dieses Recht bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Satz 2 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.



(2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

1. Familiennamen,

2. frühere Namen,

3. Vornamen,

4.
Geburtsdatum und Geburtsort,

5.
Geschlecht,

6.
Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

7.
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, und letzte frühere Anschrift,

8.
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie

9.
Sterbedatum.

(3) 1 Familienangehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. 2 Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen; sie sind auf dieses Recht bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. 3 § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Satz 2 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

(4) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 34 Absatz 5 entsprechend.

vorherige Änderung

(5) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass beim Datenempfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind. Die Feststellung hierüber trifft eine durch Landesrecht zu bestimmende Behörde.



(4a) 1 Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. 2 Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. 3 Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

(5) 1
Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass beim Empfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind. 2 Die Feststellung hierüber trifft eine durch Landesrecht zu bestimmende Behörde.