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Änderung § 36 BMG vom 01.01.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36 BMG, alle Änderungen durch Artikel 12 WDModG am 1. Januar 2026 und Änderungshistorie des BMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 36 BMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 36 BMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 36 Regelmäßige Datenübermittlungen | |
| (Text alte Fassung) (1) Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Empfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind. (2) 1 Eine Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes ist nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. 2 Bei einem Widerspruch hat die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre. 3 Die betroffene Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. | (Text neue Fassung) Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Empfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind. |
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