Der Ausbildungsberuf des Mediengestalters Digital und Print und der Mediengestalterin Digital und Print wird staatlich anerkannt
- 1.
- nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes,
- 2.
- nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 40 „Drucker" der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung und
- 3.
- nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 42 „Flexograf" der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung.
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print und zur Aufhebung der Flexografen-Ausbildungsverordnung
V. v. 05.02.2016 BGBl. I S. 175