Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2023 aufgehoben
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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print (MedienGestAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.04.2013 BGBl. I S. 1173 (Nr. 23); aufgehoben durch § 47 V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 128
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-82 Berufliche Bildung
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§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 10 ändert mWv. 1. August 2013 MedienGDiPriAusbV DekoAusbV FotoLabAusbV FotoMedLabAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print/zur Mediengestalterin Digital und Print vom 2. Mai 2007 (BGBl. I S. 628), die Verordnung über die Berufsausbildung zum Dekorvorlagenhersteller/zur Dekorvorlagenherstellerin vom 15. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3828), die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotolaboranten/zur Fotolaborantin vom 16. Januar 1981 (BGBl. I S. 88) und die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienlaboranten/zur Fotomedienlaborantin vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3177) außer Kraft.



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