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§ 1 - Behälter- und Apparatebauermeisterverordnung (BehAppMstrV)

V. v. 30.04.2013 BGBl. I S. 1203 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 79 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 7110-3-191 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Gegenstand



Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Behälter- und Apparatebauer-Handwerk.





 

Frühere Fassungen von § 1 BehAppMstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.03.2020Artikel 11 Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen
vom 28.02.2020 BGBl. I S. 246

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 BehAppMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BehAppMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BehAppMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen
V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246
Artikel 11 1. MstrPrüfVÄndV Änderung der Behälter- und Apparatebauermeisterverordnung
... vom 30. April 2013 (BGBl. I S. 1203) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Meisterprüfung im" das Wort ...