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Artikel 11 - Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen (1. MstrPrüfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246 (Nr. 9); Geltung ab 06.03.2020
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Artikel 11 Änderung der Behälter- und Apparatebauermeisterverordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. März 2020 BehAppMstrV § 1, § 3, § 8, § 11

Die Behälter- und Apparatebauermeisterverordnung vom 30. April 2013 (BGBl. I S. 1203) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Meisterprüfung im" das Wort „zulassungspflichtigen" eingefügt.

2.
In § 3 Absatz 1 wird nach dem Wort „dabei" das Wort „wesentliche" eingefügt.

3.
In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „besondere fachtheoretische" durch die Wörter „die erforderlichen fachtheoretischen" ersetzt.

4.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11 Übergangsvorschrift

Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."



 

Zitierungen von Artikel 11 Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 1. MstrPrüfVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. MstrPrüfVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts
V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Artikel 2 MPVerfNeuRegV Folgeänderungen
... Behälter- und Apparatebauermeisterverordnung vom 30. April 2013 (BGBl. I S. 1203), die durch Artikel 11 der Verordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 246 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung ...