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Änderung § 1 BehAppMstrV vom 06.03.2020

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§ 1 BehAppMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2020 geltenden Fassung
§ 1 BehAppMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gegenstand


(Text alte Fassung)

Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Behälter- und Apparatebauer-Handwerk.

(Text neue Fassung)

Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Behälter- und Apparatebauer-Handwerk.