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Synopse aller Änderungen der BehAppMstrV am 06.03.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. März 2020 durch Artikel 11 der 1. MstrPrüfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BehAppMstrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BehAppMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2020 geltenden Fassung
BehAppMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gegenstand


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Behälter- und Apparatebauer-Handwerk.

(Text neue Fassung)

Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Behälter- und Apparatebauer-Handwerk.

§ 3 Ziel und Gliederung des Teils I


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Behälter- und Apparatebauer-Handwerks meisterhaft verrichten kann.



(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei wesentliche Tätigkeiten des Behälter- und Apparatebauer-Handwerks meisterhaft verrichten kann.

(2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch und

2. eine Situationsaufgabe.



§ 8 Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Durch die Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er besondere fachtheoretische Kenntnisse im Behälter- und Apparatebauer-Handwerk zur Lösung komplexer beruflicher Aufgabenstellungen anwenden kann.



(1) Durch die Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Behälter- und Apparatebauer-Handwerk zur Lösung komplexer beruflicher Aufgabenstellungen anwenden kann.

(2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten. Die fallbezogenen Aufgaben sind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungsfeldern nach den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Qualifikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft werden können:

1. Konstruktion, Fertigung, Gestaltung

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, konstruktions- und fertigungstechnische Aufgaben unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Behälter- und Apparatebauer-Betrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) Behälter und Apparate sowie Kupferschmiedearbeiten, auch unter gestalterischen Aspekten, entwerfen,

b) Konstruktionsunterlagen, insbesondere Funktionspläne, Stücklisten und Schweißpläne, unter Berücksichtigung eines Auftrags und einer Angebotskalkulation erstellen, analysieren, bewerten und korrigieren,

c) Aufbau, Wirkungsweisen und Funktionen von Behältern und Apparaten beschreiben und bewerten,

d) Konstruktionen und Abwicklungen für Behälter und Apparate beschreiben, auswählen, entwerfen und berechnen,

e) Werkstoffe bestimmen und die Auswahl begründen; Materialbedarf berechnen sowie Materialzuschnitte zeichnerisch darstellen und rechnerisch ermitteln,

f) Materialbe- und -verarbeitung im Fertigungsprozess unter Berücksichtigung des Werkstoffs und des Verwendungszwecks auswählen und die Auswahl begründen,

g) Füge- und Umformtechniken, insbesondere von Metallen, Metall-Verbundstoffen und Kunststoffen, beschreiben und bewerten,

h) Arten und Aufbringen von metallischen und nichtmetallischen Schutzüberzügen beschreiben, den jeweiligen Verwendungszwecken zuordnen und Zuordnung begründen,

i) Verfahren der Oberflächen- und Wärmebehandlung sowie des Korrosionsschutzes beschreiben, den jeweiligen Verwendungszwecken zuordnen und Zuordnung begründen,

j) Verfahren zur Bauteilprüfung beschreiben, auswählen und die Auswahl begründen;

2. Montage und Instandhaltung

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, montage- und instandhaltungstechnische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Behälter- und Apparatebauer-Betrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) Montageverfahren unter Berücksichtigung eines Auftrags, einer Angebotskalkulation sowie von Funktionsplänen und Zeichnungen darstellen, auswählen und die Auswahl begründen,

b) Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen, Methoden und Alternativen für die Instandhaltung auswählen, Lösungen erarbeiten, korrigieren und begründen,

c) Material bestimmen und Materialbedarf für Instandhaltung berechnen sowie Materialzuschnitte rechnerisch ermitteln,

d) Maßnahmen zur Instandsetzung an Behältern und Apparaten unter Berücksichtigung von Besonderheiten bei bestehenden Anlagen, insbesondere von Werkstoffen und Materialien, beschreiben und bewerten,

e) Maßnahmen zur Instandsetzung an Kupferschmiedearbeiten, insbesondere unter Beachtung des Denkmalschutzes, auswählen und die Auswahl begründen,

f) Prüf- und Messverfahren sowie Prüf- und Messtechniken für Funktionsprüfungen, einschließlich Fehlersuchverfahren, auswählen und beurteilen; Prüf- und Messergebnisse bewerten und dokumentieren;

3. Auftragsabwicklung

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse in einem Behälter- und Apparatebauer-Betrieb, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,

b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, auch unter Berücksichtigung von energie- und ressourceneffizienten Aspekten; Angebotskalkulationen für unterschiedliche Auftragstypen durchführen,

c) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,

d) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik, des Einsatzes von Personal, Material und Geräten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,

e) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere die Haftung bei der Herstellung, der Montage und bei Dienstleistungen beurteilen,

f) technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen zur Arbeitsprozessplanung- und -überwachung, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erstellen, bewerten und korrigieren,

g) den auftragsbezogenen Einsatz von Personal, Material, Werkstoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und begründen,

h) qualitätssichernde Aspekte bei der Auftragsannahme und der Durchführung von Aufträgen beschreiben,

i) eine Nachkalkulation durchführen;

4. Betriebsführung und Betriebsorganisation

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Behälter- und Apparatebauer-Betrieb unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) betriebliche Kosten ermitteln; dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,

c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,

d) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements für den Unternehmenserfolg darstellen, Maßnahmen des Qualitätsmanagements festlegen; Dokumentationen bewerten,

e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; Notwendigkeit der Personalentwicklung, insbesondere in Abhängigkeit von Auftragslage und Auftragsabwicklung, begründen,

f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,

g) gewerkspezifische Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,

h) den Nutzen des Einsatzes von Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere für Kundenbindung und -pflege sowie Warenwirtschaft, begründen,

i) den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen auftragsbezogen prüfen, Konsequenzen, insbesondere für die betriebsinterne Organisation sowie das betriebliche Personalwesen, aufzeigen und bewerten.



§ 11 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

(1) Die bis zum 30. Juni 2013 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013, sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 30. Juni 2013 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung
nach den bis zum 30. Juni 2013 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 30. Juni 2015 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 30. Juni 2013 geltenden Vorschriften ablegen.



Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.