Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin (Orthopädieausbildungsverordnung - OrthAusbVO)

V. v. 15.05.2013 BGBl. I S. 1358 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 7110-6-114 Handwerk im Allgemeinen
Eingangsformel *)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
§ 6 Gesellenprüfung
§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung
§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen
§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Othopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin

Eingangsformel *)



Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.

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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Orthopädietechnik-Mechanikers und der Orthopädietechnik-Mechanikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 35 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

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§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert drei Jahre.

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§ 3 Struktur der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der Schwerpunkte

1.
Prothetik,

2.
Individuelle Orthetik oder

3.
Individuelle Rehabilitationstechnik.

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§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Orthopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin gliedert sich in

1.
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Anwenden von Techniken im Herstellungsprozess orthopädietechnischer Hilfsmittel:

a)
Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen,

b)
Handhaben und Pflegen von Werkzeugen, Maschinen und technischen Einrichtungen,

c)
Beurteilen, Messen, Prüfen und Einsetzen von Werkstoffen,

d)
Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Materialien und Behandeln von Oberflächen,

e)
Fügen von Bauteilen,

2.
Durchführen von orthopädietechnischen Maßnahmen im direkten Patientenkontakt:

a)
Beurteilen anatomischer, physiologischer, biomechanischer und pathologischer Gegebenheiten,

b)
Betreuen von Patienten und Beraten von Fachkreisen,

c)
Digitales und manuelles Messen, Analysieren und Abformen am menschlichen Körper,

d)
Orthopädietechnische Hilfsmittel nach Aufbau, technischen Standards, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählen,

3.
Digitales und manuelles Modellieren und Nachbilden von Körperteilen zur Herstellung orthopädietechnischer Hilfsmittel,

4.
Durchführen von Maß-, Fertigungs- und Versorgungstechniken im Bereich Bandagen, Kompressionsstrumpfversorgung, Stoma, Inkontinenz und Dekubitus,

5.
Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln,

6.
Instandhalten von Prothesen, Orthesen und rehabilitationstechnischen Geräten.

(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche und technische Kommunikation, Patientendatenschutz,

6.
Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften und Normen,

7.
Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen,

8.
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen.

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§ 5 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6, 7 und 8 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

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§ 6 Gesellenprüfung


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

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§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Herstellen orthopädietechnischer Hilfsmittel nach Modell und Abgabe von Hilfsmitteln und

2.
Werkstoffe und Fertigungstechnik.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen orthopädietechnischer Hilfsmittel nach Modell und Abgabe von Hilfsmitteln bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
technische Unterlagen anzufertigen und anzuwenden,

b)
Maße einzuhalten,

c)
Materialien und Werkzeuge auszuwählen,

d)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten,

e)
Materialien maschinell und manuell zu bearbeiten und zu fügen;

2.
hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten zwei auszuwählen:

a)
Herstellen eines orthopädischen Hilfsmittels oder Bauteils für die unteren Extremitäten,

b)
Herstellen eines orthopädischen Hilfsmittels oder Bauteils für die oberen Extremitäten,

c)
Herstellen eines orthopädischen Hilfsmittels oder Bauteils für den Rumpf;

3.
der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen, deren Prüfungszeit 6 Stunden und 30 Minuten beträgt;

4.
darüber hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Patienten in Gebrauch und Wirkungsweise eines Hilfsmittels einzuweisen;

5.
der Prüfling soll eine Gesprächssimulation durchführen, deren Prüfungszeit höchstens 20 Minuten beträgt;

6.
bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Leistungen der beiden Arbeitsproben mit 50 Prozent und die Leistungen in der Gesprächssimulation mit 50 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Werkstoffe und Fertigungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
technische Unterlagen zu interpretieren,

b)
Werkstoffe und Hilfsstoffe nach Eigenschaften zu unterscheiden,

c)
technische Berechnungen durchzuführen und Messverfahren darzustellen;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Konstruieren eines orthopädietechnischen Hilfsmittels nach Maßen des Patienten,

2.
Versorgungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung von Anatomie, Pathologie und Biomechanik,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Konstruieren eines orthopädietechnischen Hilfsmittels nach Maßen des Patienten bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Patientenanamnesen und -beratungen durchzuführen,

b)
Arbeitsschritte zu planen und Arbeitsabläufe zu organisieren,

c)
Maße am Patienten zu nehmen und Körperteile abzuformen,

d)
Positivmodelle zu erstellen,

e)
orthopädietechnische Hilfsmittel passgenau und funktionell herzustellen,

f)
Versorgungsdokumentationen zu erstellen;

2.
hierfür ist unter Berücksichtigung des gewählten Schwerpunkts aus folgenden Gebieten eines auszuwählen:

a)
Prothetik,

b)
individuelle Orthetik oder

c)
individuelle Rehabilitationstechnik;

3.
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Das Fachgespräch wird auf Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen geführt. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

4.
die Prüfungszeit für den betrieblichen Auftrag beträgt 42 Stunden, für die Präsentation höchstens 15 Minuten sowie für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Versorgungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung von Anatomie, Pathologie und Biomechanik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
die anatomischen, pathologischen und biomechanischen Voraussetzungen des Patienten zu beurteilen,

b)
die Krankheitsbilder zu erkennen und daraus resultierende spezifische Versorgungsmöglichkeiten abzuleiten und zu begründen,

c)
Wirkungsweisen und Funktionen sowie Belastbarkeit von Hilfsmitteln darzustellen;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen



(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Herstellen orthopädietechnischer Hilfsmittel nach Modell und Abgabe von Hilfsmitteln mit 20 Prozent,

2.
Werkstoffe und Fertigungstechnik mit 10 Prozent,

3.
Konstruieren eines orthopädietechnischen Hilfsmittels nach Maßen des Patienten mit 40 Prozent,

4.
Versorgungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung von Anatomie, Pathologie und Biomechanik mit 20 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich des Teils 2 mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

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§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.

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§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 11 ändert mWv. 1. August 2013 OrthMechAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädiemechaniker und Bandagisten/zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin vom 14. Juni 1996 (BGBl. I S. 847), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heitzer

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Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Othopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


1.
Gemeinsame Ausbildungsinhalte

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anwenden von Techniken im
Herstellungsprozess ortho-
pädietechnischer Hilfsmittel
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
   
1.1Anfertigen und Anwenden
technischer Unterlagen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1
Buchstabe a)
a) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und
Bedienungsanweisungen anwenden
b) Skizzen und Stücklisten anfertigen
c) Herstellerrichtlinien und Formblätter sowie die dazu-
gehörigen technischen Unterlagen anwenden
6
1.2Handhaben und Pflegen von
Werkzeugen, Maschinen und
technischen Einrichtungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1
Buchstabe b)
a) Werkzeuge, Messgeräte, berufstypische Bearbei-
tungsmaschinen und technische Einrichtungen reini-
gen und instand halten
b) Störungen an Messgeräten, Bearbeitungsmaschinen
und technischen Einrichtungen feststellen und Maß-
nahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen
1.3Beurteilen, Messen, Prüfen
und Einsetzen von Werk-
stoffen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1
Buchstabe c)
a) Eigenschaften und berufsbezogene Einsatzmöglich-
keiten von Werkstoffen beurteilen
b) Werkstoffe und Materialien unter Berücksichtigung
ihrer fertigungstechnischen, gerätetechnischen und
physiologisch unbedenklichen Eigenschaften einsetzen
c) Längen und Winkel mit Strichmaßstäben, Messschie-
bern und Winkelmessern unter Beachtung von sys-
tematischen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten
messen
d) elektronische Messsysteme anwenden
e) Bezugslinien, Bohrungsmittel und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen
und körnen
f) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile
prüfen
6 
1.4Manuelles und maschinelles
Bearbeiten von Materialien
und Behandeln von Ober-
flächen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1
Buchstabe d)
a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und
Werkstoffe auswählen
b) Materialien durch manuelles Spanen und Trennen be-
arbeiten
c) Materialien durch Umformen und Thermoformen be-
arbeiten
aa) Bleche und Profile biegen, treiben und richten
bb) Silikone oder andere Elastomere im Auflegever-
fahren anformen
cc) Kunststoffe thermoplastisch verformen
d) Kunststoffe laminieren und schäumen
e) Materialien durch maschinelles Spanen bearbeiten
aa) Maschinenwerte von handgeführten oder ortsfes-
ten Maschinen bestimmen oder einstellen
bb) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung
der Form und der Werkstoffeigenschaften aus-
richten und spannen
cc) Fräsmaschinen bedienen
dd) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-
verfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe
auswählen
ee) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Maschinen bohren oder senken
ff) Verfahren zum Rund- und Plandrehen unterschei-
den
f) Oberflächenbehandlung an Bauteilen unter Beach-
tung der Werkstoffeigenschaften durchführen
20 
1.5Fügen von Bauteilen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1
Buchstabe e)
a) Nietverbindungen unter Beachtung der Oberflächen-
form und -beschaffenheit, der Werkstoffpaarungs-
sowie der Materialfestigkeit herstellen
b) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder Stiftschrauben
mit und ohne Mutter und Scheibe unter Beachtung
der Oberflächenform und -beschaffenheit, sowie der
Werkstoffpaarung, der Materialfestigkeit und Herstel-
lerangaben verschrauben
c) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen und unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben und leimen
d) Textilien, Leder und Kunststoffe hand- und maschi-
nennähen
14 
2Durchführen von orthopädie-
technischen Maßnahmen im
direkten Patientenkontakt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
   
2.1 Beurteilen anatomischer,
physiologischer, biomechani-
scher und pathologischer
Gegebenheiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2
Buchstabe a)
a) Aufbau und Funktion des Haltungs- und Bewegungs-
apparates, des Nervensystems, der Haut sowie des
Herz-Kreislauf-Systems in Bezug auf den Einsatz
orthopädietechnischer Hilfsmittel beurteilen
b) statische und dynamische Dysfunktionen des Bewe-
gungsapparates insbesondere im Stand, beim Gang
und im Sitz beurteilen
4 
c) Krankheitsbilder und die daraus resultierenden ver-
sorgungsspezifischen Hilfsmittel beurteilen
d) Möglichkeiten der Versorgung unter Berücksichti-
gung der Beschaffenheit amputierter Extremitäten
beurteilen
e) Möglichkeiten der Versorgung von Bruchpforten und
künstlich angelegten Ausgängen beurteilen
 4
2.2Betreuen von Patienten und
Beraten von Fachkreisen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2
Buchstabe b)
a) Patienten situationsgerecht empfangen und betreuen
b) gesundheitsgefährdende Zustände bei Patienten
erkennen, beurteilen und erforderliche Maßnahmen
ergreifen
4 
c) Konfliktsituationen bewältigen
d) im interdisziplinären Team unter Berücksichtigung
des individuellen Patientenwohls zusammenarbeiten
  
e) Patienten unter Beachtung der individuellen Situation
beraten
f) Patienten in den Gebrauch und die Pflege der Hilfs-
mittel einweisen und im Hinblick auf die weitere indi-
viduelle Lebensführung beraten
g) Ärzte, medizinisches, pflegerisches und therapeuti-
sches Personal im Hinblick auf die Versorgung mit
orthopädietechnischen Hilfsmitteln beraten
 4
2.3 Digitales und manuelles
Messen, Analysieren und
Abformen am menschlichen
Körper
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2
Buchstabe c
c)
a) orthopädietechnisches Maßnehmen und Messtech-
niken hilfsmittelspezifisch anwenden
2 
b) Deformitäten, Fehlbildungen und Amputationen,
auch unter Zuhilfenahme bildgebender Verfahren,
analysieren und dokumentieren
c) Muskelstatus nach Bemessungsschlüssel ermitteln
d) Deformitäten, Fehlbildungen und Amputations-
stümpfe abformen
 7
2.4Orthopädietechnische Hilfs-
mittel nach Aufbau, techni-
schen Standards, Wirkungs-
weise und Verwendungs-
zweck auswählen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2
Buchstabe d)
a) individuell gefertigte orthopädietechnische Hilfsmittel
nach biomechanischen Wirkungsweisen, Konstruk-
tionsmerkmalen und technischen Standards aus-
wählen
b) Passteile unter Berücksichtigung der Biomechanik,
der Funktion, der Herstellerrichtlinien und des patien-
tenspezifischen Verwendungszweckes auswählen
c) Funktion und Wirkungsweise mechanischer, pneu-
matischer, hydraulischer und elektronisch gesteuerter
Gelenke und Passteile erläutern und ihren Einsatz be-
gründen
d) konfektionierte Hilfsmittel insbesondere Bandagen,
Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompres-
sionstherapie, Leibbinden, Mieder und Hilfsmittel zur
Stoma- und Inkontinenzversorgung nach Wirkungs-
weisen, Konstruktionsmerkmale und technische
Standards auswählen
e) Wirtschaftlichkeitsgebot des Kostenträgers berück-
sichtigen
f) Patienten in Gebrauch und Wirkungsweise einweisen
8 
3Digitales und manuelles
Modellieren und Nachbilden
von Körperteilen zur Herstel-
lung orthopädietechnischer
Hilfsmittel
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gipspositivmodelle unter Beachtung gemessener
Werte für Prothetik, Orthetik und Rehatechnik her-
stellen und modellieren
b) computergestütztes, digitales Positivmodell unter
Beachtung gemessener Werte für Prothetik, Orthetik
und Rehatechnik erstellen
 6
4 Durchführen von Maß-,
Fertigungs- und Versor-
gungstechniken im Bereich
Bandagen, Kompressions-
strumpfversorgung, Stoma,
Inkontinenz und Dekubitus
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Schnittmuster herstellen und Nähfertigungstechniken
anwenden
b) konfektionierte Hilfsmittel insbesondere Bandagen,
Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompres-
sionstherapie, Leibbinden und Mieder anpassen
3 
c) individuell gefertigte Hilfsmittel insbesondere Banda-
gen, Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kom-
pressionstherapie, Leibbinden, Mieder und Hilfsmittel
zur Stoma- und Inkontinenzversorgung anpassen
und herstellen
 3
5Konstruieren, Aufbauen und
Anpassen von orthopädie-
technischen Hilfsmitteln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) dreidimensionalen Lotaufbau für Prothesen und
Orthesen durchführen
b) Prothesen und Orthesen montieren
c) mechanische Gelenke installieren und justieren
d) Bauteile mit textilen Stoffen, Leder und anderen
Materialien polstern, füttern und beziehen
e) orthopädische Fußeinlagen abgabefertig herstellen
f) Hilfsmittel zur Rehabilitation, insbesondere Steh-,
Mobilitäts-, Lagerungs- und Bettungshilfen, montieren
g) orthopädische Schuhzurichtungen als Ergänzung von
Orthesen am Konfektionsschuh durchführen
 16
6Instandhalten von Prothesen,
Orthesen und rehabilitations-
technischen Geräten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Prothesen, Orthesen, Geh- und Stehhilfen instand
halten
b) Rehabilitationsmittel, insbesondere Rollstühle, Lifter
und Betten instand halten
c) Wartungspläne und Hygienevorschriften beachten
 6


2.
Berufsausbildung in Schwerpunkten

2.1 Schwerpunkt Prothetik
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
 Konstruieren, Aufbauen und
Anpassen von orthopädie-
technischen Hilfsmitteln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) pneumatische, hydraulische und elektronisch gesteu-
erte Gelenke installieren und justieren
b) Schaftanproben für die untere und für die obere Ex-
tremität durchführen
c) dynamische und funktionelle Prothesenanproben
durchführen
d) elektronisch gesteuerte Prothesen anpassen und
deren Funktion optimieren
e) Prothesen individuell kosmetisch gestalten
f) Epithesen auswählen und anformen
 26
2.2 Schwerpunkt Individuelle Orthetik
 Konstruieren, Aufbauen und
Anpassen von orthopädie-
technischen Hilfsmitteln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) elektronisch gesteuerte Gelenke installieren und ein-
richten
b) Korrekturorthesen für den Rumpf herstellen
c) Schuhmodifikationen als Ergänzung zur Orthese
herstellen
 26
  d) dynamische und funktionelle Orthesenanproben
durchführen
e) Orthesen kosmetisch gestalten
  
2.3 Schwerpunkt Individuelle Rehabilitationstechnik
 Konstruieren, Aufbauen und
Anpassen von orthopädie-
technischen Hilfsmitteln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Lagerungs- und Bettungshilfen für alle Körperregio-
nen herstellen
b) vorgefertigte und individuell gefertigte Rehabili-
tations- und Therapiesysteme patientengerecht zu-
richten und einpassen
c) elektronisch gesteuerte Bauteile auswählen und in-
stand halten
d) Rollstühle konfigurieren
 26


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
5 Betriebliche und technische
Kommunikation, Patienten-
datenschutz
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a) Informations- und Kommunikationssysteme einsetzen
b) Informationen, auch in einer fremden Sprache, be-
schaffen, aufbereiten und bewerten
c) fremdsprachliche Fachtermini anwenden
d) kulturelle Identitäten berücksichtigen
e) Regelungen zum Datenschutz beachten
f) Patientendaten nach gesetzlichen Vorschriften doku-
mentieren
g) Schweigepflicht und Diskretion hinsichtlich der Pa-
tientendaten beachten
4 
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Team-
ergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
i) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-
len, Fachausdrücke verwenden
 2
6 Anwenden fachbezogener
rechtlicher Vorschriften und
Normen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
a) fachbezogene Normvorgaben einhalten
b) Arbeits- und Qualitätsrichtlinien des Orthopädietech-
nikerhandwerks anwenden
c) Hygienerichtlinien anwenden
2 
d) fachbezogene Rechtsvorschriften insbesondere Re-
gelungen der Sozialgesetzgebung, der Medizinpro-
dukte und des Hilfsmittelverzeichnisses einhalten
 2
7Planen und Organisieren von
Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisato-
rischer und informatorischer Notwendigkeiten planen
b) Arbeitsplatz vorbereiten, Arbeitsmittel, Werkzeuge
und Geräte auswählen und bereitstellen
c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver
und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen
3 
8Durchführen qualitätssichern-
der Maßnahmen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)
a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah-
men unterscheiden
b) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
c) Zwischen- und Endkontrollen auf der Grundlage von
Arbeitsaufträgen durchführen
d) produktions-, qualitäts- und verfahrenstechnische
Daten dokumentieren
2 
  e) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und
dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung er-
greifen
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen, dabei Me-
thoden und Techniken der Qualitätsverbesserung an-
wenden
g) Bedeutung von kontinuierlicher Fort- und Weiterbil-
dung zur Qualitätssicherung erkennen
 2




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