Das
Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4" gestrichen.
- 2.
- § 17a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben.
- b)
- Nummer 5 wird Nummer 1 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- bb)
- In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Wörter „§ 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.
- c)
- Nummer 6 wird Nummer 2 und wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden."
- d)
- Nummer 7 wird aufgehoben.
- 3.
- § 17b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben.
- b)
- Nummer 5 wird Nummer 1 und in Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 und" gestrichen.
- c)
- Nummer 6 wird Nummer 2.
- d)
- Nummer 7 wird aufgehoben.
- 4.
- § 17c Nummer 4 wird aufgehoben.
- 5.
- § 17e Absatz 6 wird aufgehoben.
- 6.
- In § 19a werden nach dem Wort „Planfeststellungsbeschluss" die Angabe „(§ 17)" und nach dem Wort „Plangenehmigung" die Wörter „(§ 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 1)" gestrichen.
neugefasst durch B. v. 28.06.2007 BGBl. I S. 1206; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
G. v. 24.08.2015 BGBl. I S. 1442