Das
Allgemeine Eisenbahngesetz vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
12. September 2012 (BGBl. I S. 1884) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 18a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben.
- b)
- Nummer 5 wird Nummer 1 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- bb)
- In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Wörter „§ 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.
- c)
- Nummer 6 wird Nummer 2 und wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden."
- d)
- Nummer 7 wird aufgehoben.
- 2.
- § 18b wird aufgehoben.
- 3.
- § 18c Nummer 4 wird aufgehoben.
- 4.
- § 18e Absatz 6 wird aufgehoben.
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416