Die
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom
28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 7a Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- Die CEMT-Genehmigung ist vom Fahrer bei einer Fahrt mit Ladung zwischen dem Beladeort (Ort der ersten Aufnahme von Ladung für die Fahrt) bis zum Entladeort (Ort der letzten Entladung dieser Fahrt) im Fahrzeug mitzuführen."
- 2.
- Nach § 25 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
- „6a.
- entgegen § 7a Nummer 1a die CEMT-Genehmigung nicht mitführt,".
Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 243