§ 13 PassG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2010 geltenden Fassung | § 13 PassG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Sicherstellung | |
(1) Ein Paß oder ein ausschließlich als Paßersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann sichergestellt werden, wenn 1. eine Person ihn unberechtigt besitzt; 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß gegen den Inhaber Paßversagungsgründe nach § 7 Abs. 1 vorliegen; 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein Einziehungsgrund nach § 12 vorliegt. (2) Eine Sicherstellung ist schriftlich zu bestätigen. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Absätze 1 und 2 finden im Ausland auf Personalausweise entsprechende Anwendung. | (Text neue Fassung) (3) (aufgehoben) |