Änderung § 13 PassG vom 01.11.2010

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§ 13 PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2010 geltenden Fassung
§ 13 PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Sicherstellung


(1) Ein Paß oder ein ausschließlich als Paßersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann sichergestellt werden, wenn

1. eine Person ihn unberechtigt besitzt;

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß gegen den Inhaber Paßversagungsgründe nach § 7 Abs. 1 vorliegen;

3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein Einziehungsgrund nach § 12 vorliegt.

(2) Eine Sicherstellung ist schriftlich zu bestätigen.

(Text alte Fassung)

(3) Die Absätze 1 und 2 finden im Ausland auf Personalausweise entsprechende Anwendung.

(Text neue Fassung)

(3) (aufgehoben)




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