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§ 6d - Außenwirtschaftsgesetz (AWG)

Artikel 1 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 27
Geltung ab 01.09.2013, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7400-4 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 6d Aufsicht über den Anteilspfleger



(1) 1Der Anteilspfleger steht unter der Aufsicht des gemäß § 6b Absatz 1 zuständigen Gerichts. 2Das Gericht kann jederzeit Auskünfte über den Sachstand und die Wahrnehmung der Rechte von ihm verlangen.

(2) 1Das Gericht kann gegen Pflichtwidrigkeiten des Anteilspflegers durch geeignete Gebote und Verbote einschreiten. 2Zur Befolgung seiner Anordnungen kann es den Anteilspfleger durch die Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. 3In der Anordnung hat das Gericht auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnung hinzuweisen. 4Der Beschluss, durch den das Zwangsgeld festgesetzt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten nach Beendigung des Amts als Anteilspfleger.





 

Frühere Fassungen von § 6d AWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.02.2026Artikel 1 Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union
vom 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 27

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6d AWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6d AWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198
§ 375 FamFG Unternehmensrechtliche Verfahren (vom 01.04.2026)
... § 206 Satz 2 und 3 des Umwandlungsgesetzes, 5a. § 6b Absatz 1 bis 4 sowie den §§ 6d und 6e des Außenwirtschaftsgesetzes, 6. § 66 Abs. 2, 3 und 5, § 71 Abs. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 27
Artikel 1 StrafREUAnpG Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... Anteilspflegers § 6c Pflichten und Befugnisse des Anteilspflegers § 6d Aufsicht über den Anteilspfleger § 6e Ende der Befugnisse des ... bereitgestellt werden." 3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6g eingefügt: „§ 6a Treuhandverwaltung von Unternehmen ... des Gesellschafters berechtigt, dessen Rechte und Pflichten er wahrnimmt. § 6d Aufsicht über den Anteilspfleger (1) Der Anteilspfleger steht unter der Aufsicht ...
Artikel 3 StrafREUAnpG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... die folgende Nummer 5a eingefügt: „5a. § 6b Absatz 1 bis 4 sowie den §§ 6d und 6e des ...