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§ 6e - Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
Artikel 1 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 27
Geltung ab 01.09.2013, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7400-4 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.2013, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7400-4 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 6e Ende der Befugnisse des Anteilspflegers
(1) Das Gericht hebt die Anteilspflegschaft auf, sobald die Voraussetzungen nach § 6b Absatz 1 Satz 2 entfallen sind.
(2) 1Solange die Voraussetzungen nach § 6b Absatz 1 Satz 2 vorliegen, kann das Gericht die Bestellung des Anteilspflegers auf dessen Antrag hin widerrufen und eine andere Person zum Anteilspfleger bestellen. 2Darüber hinaus kann das Gericht die Bestellung des Anteilspflegers jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen und eine andere Person zum Anteilspfleger bestellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union G. v. 3. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 27 m.W.v. 6. Februar 2026
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Frühere Fassungen von § 6e AWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 06.02.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union vom 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 27 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6e AWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6e AWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198
§ 375 FamFG Unternehmensrechtliche Verfahren (vom 01.04.2026)
... 3 des Umwandlungsgesetzes, 5a. § 6b Absatz 1 bis 4 sowie den §§ 6d und 6e des Außenwirtschaftsgesetzes , 6. § 66 Abs. 2, 3 und 5, § 71 Abs. 3 sowie § 74 Abs. 2 und 3 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 27
Artikel 1 StrafREUAnpG Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... des Anteilspflegers § 6d Aufsicht über den Anteilspfleger § 6e Ende der Befugnisse des Anteilspflegers § 6f Haftung des Anteilspflegers ... bereitgestellt werden." 3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6g eingefügt: „§ 6a Treuhandverwaltung von Unternehmen ... die Durchsetzung der Herausgabepflichten nach Beendigung des Amts als Anteilspfleger. § 6e Ende der Befugnisse des Anteilspflegers (1) Das Gericht hebt die Anteilspflegschaft ...
Artikel 3 StrafREUAnpG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... 5a eingefügt: „5a. § 6b Absatz 1 bis 4 sowie den §§ 6d und 6e des Außenwirtschaftsgesetzes ...
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