Änderung § 31 AWG vom 09.06.2021

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§ 30 AWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 31 AWG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1275
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 30 Übergangsbestimmungen


(Text neue Fassung)

§ 31 Übergangsbestimmungen


(Textabschnitt unverändert)

1 § 14a ist erstmals auf Unternehmenserwerbe anzuwenden, von denen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach dem 17. Juli 2020 Kenntnis erlangt. 2 Für vor dem in Satz 1 genannten Tag bekannt gewordene Unternehmenserwerbe sind die §§ 55, 57, 58, 59, 61 und 62 der Außenwirtschaftsverordnung in der am 16. Juli 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 



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