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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (AWGuKrWaffKontrGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes


Artikel 1 wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. Juni 2021 AWG § 2, § 12, § 14a, § 15, § 18, § 23, § 28, § 30 (neu), § 30, § 31

Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:

„Teil 4 Schlussvorschriften".

b)
Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 30 Anwendung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union".

c)
Die Angaben zu den §§ 30 und 31 werden die Angaben zu den §§ 31 und 32.

2.
Dem § 2 Absatz 25 wird folgender Satz angefügt:

„Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass das Gebiet von Nordirland für bestimmte Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen als Teil des Zollgebiets der Europäischen Union gilt."

3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 4 Absatz 2" die Wörter „und § 30 Absatz 2" und nach den Wörtern „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ein Komma und die Wörter „im Falle des § 4 Absatz 2" eingefügt.

b)
In Absatz 5 werden nach den Wörtern „aufgehoben hat" ein Komma und die Wörter „und auf Rechtsverordnungen gemäß § 30 Absatz 2" eingefügt.

4.
Nach § 14a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes beginnt die Frist nach Satz 1 Nummer 1 mit dem Erlangen der Kenntnis von der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots."

5.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die mit dem Erwerb verbundenen Stimmrechte auszuüben,".

bbb)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann anordnen, dass über Satz 1 Nummer 3 hinaus bestimmte unternehmensbezogene Informationen, einschließlich elektronisch oder auf sonstige Weise gespeicherter Daten, des inländischen Unternehmens als bedeutsam

1.
für die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland,

2.
für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

a)
der Bundesrepublik Deutschland,

b)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

c)
in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/452

gelten, soweit dies erforderlich ist, um einen vorzeitigen Vollzug eines Rechtsgeschäftes im Sinne des Absatzes 2 zu verhindern."

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Durch Rechtsverordnung können

1.
Ausnahmen von Absatz 3, insbesondere für schuldrechtliche Rechtsgeschäfte über den Erwerb, bei denen die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem inländischen Unternehmen mittels eines Rechtsgeschäfts mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben wird, geregelt werden,

2.
für den Fall der Untersagung eines Erwerbs geregelt werden, dass der Vollzug schuldrechtlicher Rechtsgeschäfte über den Erwerb rückgängig zu machen ist, insbesondere Stimmrechtsanteile, die auf Grund von Rechtsgeschäften im Sinne der Nummer 1 erworben worden sind, innerhalb eines bestimmten Zeitraums wieder zu veräußern sind.

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können ferner geregelt werden,

1.
die Untersagung oder die Einschränkung der Ausübung von Stimmrechten,

2.
die Untersagung oder die Einschränkung des Überlassens oder des anderweitigen Offenlegens unternehmensbezogener Informationen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 unmittelbar oder mittelbar an einen Erwerber,

3.
die Übergabe von Stimmrechtsanteilen an einen Treuhänder,

soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung eines Prüfverfahrens oder die Wirksamkeit einer Untersagung zu gewährleisten."

6.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1b wird wie folgt gefasst:

„(1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ein Stimmrecht ausübt,

2.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 eine dort genannte Information überlässt oder offenlegt oder

3.
einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1268/2008 (ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 39)" durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2020/2149 vom 9. Dezember 2020 (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 38)" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe „(ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1)" die Wörter „, die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5) geändert worden ist," eingefügt.

d)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „(ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1; L 224 vom 27.8.2009, S. 21)" die Wörter „, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2171 vom 16. Dezember 2020 (ABl. L 432 vom 21.12.2020, S. 4) geändert worden ist," eingefügt.

7.
In § 23 Absatz 6b Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 4 Absatz 1 Nummer 4" die Angabe „und 4a" eingefügt.

8.
Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) In einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren ab dem 1. Januar 2023 zu regeln."

9.
Nach § 28 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Teil 4 Schlussvorschriften".

10.
Nach § 29 wird folgender § 30 eingefügt:

§ 30 Anwendung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union

(1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, bleibt für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 18 und 19, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, die bis dahin geltende innerstaatliche Vorschrift abweichend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches und von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten weiter anwendbar.

(2) Durch Rechtsverordnung kann in einer innerstaatlichen Vorschrift der Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt

1.
der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union geändert werden, soweit es zur Anpassung an eine Änderung dieser Vorschrift erforderlich ist,

2.
der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift angepasst werden."

11.
Die bisherigen §§ 30 und 31 werden die §§ 31 und 32.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AWGuKrWaffKontrGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWGuKrWaffKontrGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
Anlage 1 AWV Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (vom 23.07.2024)
... vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 12 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275 ) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im ...

Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWKBGebKAIV)
V. v. 07.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 248
Eingangsformel BMWKBGebKAIV
... 2021 (BGBl. I S. 1275) neu gefasst und § 28 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275 ) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und ...

Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
Eingangsformel 21. AWVÄndV
... vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 12 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275 ) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im ...

Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1
Eingangsformel 1. AVWuAWGÄndV
... vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 2 Absatz 25 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275 ) eingefügt worden ist, - des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 und mit ... 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 und § 5 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275 ) geändert worden sind, - des § 15 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ... 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 15 Absatz 5 Satz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275 ) eingefügt worden sind, die Bundesregierung im Benehmen mit der Deutschen ... vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 30 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275 ) eingefügt und § 12 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des ... vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) eingefügt und § 12 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275 ) geändert worden ...

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 21.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V1
Eingangsformel 19. AWVÄndV
... vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 12 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275 ) geändert worden ist, - das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ...

Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264
Eingangsformel 20. AWVÄndV
... vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 12 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275 ) geändert worden ist, - das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 81 MoPeG Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (vom 30.12.2023)
... Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...