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Änderung § 30 AWG vom 17.07.2020

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§ 30 AWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
§ 30 AWG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1637
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 30 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30 Übergangsbestimmungen


vorherige Änderung

 


1 § 14a ist erstmals auf Unternehmenserwerbe anzuwenden, von denen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach dem 17. Juli 2020 Kenntnis erlangt. 2 Für vor dem in Satz 1 genannten Tag bekannt gewordene Unternehmenserwerbe sind die §§ 55, 57, 58, 59, 61 und 62 der Außenwirtschaftsverordnung in der am 16. Juli 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)