§ 30 AWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung | § 31 AWG n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1275 |
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(Text alte Fassung) § 30 (neu) | (Text neue Fassung)§ 31 Übergangsbestimmungen |
1 § 14a ist erstmals auf Unternehmenserwerbe anzuwenden, von denen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach dem 17. Juli 2020 Kenntnis erlangt. 2 Für vor dem in Satz 1 genannten Tag bekannt gewordene Unternehmenserwerbe sind die §§ 55, 57, 58, 59, 61 und 62 der Außenwirtschaftsverordnung in der am 16. Juli 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden. |