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Änderung § 29 AWG vom 17.07.2020

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§ 29 AWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
§ 29 AWG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1637
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 29 Verkündung von Rechtsverordnungen


vorherige Änderung

 


Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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