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Änderung § 8 BeschV vom 01.08.2015

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§ 8 BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 8 BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; diese geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Praktische Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen


(Text neue Fassung)

§ 8 Betriebliche Aus- und Weiterbildung; Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen


vorherige Änderung nächste Änderung

Ist für eine qualifizierte Beschäftigung

1. die Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses im Sinne des § 6 Absatz 2 oder



(1) Die Zustimmung kann für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 16a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

(2) Die Zustimmung kann für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

(3)
Ist für eine qualifizierte Beschäftigung

1. die Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses im Sinne des § 18a des Aufenthaltsgesetzes oder

(Textabschnitt unverändert)

2. in einem im Inland reglementierten Beruf die Befugnis zur Berufsausübung notwendig

vorherige Änderung

und ist hierfür eine vorherige befristete praktische Tätigkeit im Inland erforderlich, kann der Erteilung des Aufenthaltstitels für die Ausübung dieser befristeten Beschäftigung zugestimmt werden. Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.



und ist hierfür eine vorherige befristete praktische Tätigkeit im Inland erforderlich, kann der Erteilung des Aufenthaltstitels für die Ausübung dieser befristeten Beschäftigung zugestimmt werden.

 

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