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Änderung § 6 BeschV vom 01.03.2020

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§ 6 BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 6 BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; diese geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Ausbildungsberufe


(Text neue Fassung)

§ 6 Beschäftigung bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung


vorherige Änderung

(1) 1 Für Ausländerinnen und Ausländer, die im Inland eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf erworben haben, kann die Zustimmung zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden. 2 Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt.

(2) 1 Für Ausländerinnen und Ausländer,
die ihre Berufsqualifikation im Ausland erworben haben, kann die Zustimmung zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf erteilt werden, wenn die nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständige Stelle die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung festgestellt hat und

1.
die betreffenden Personen von der Bundesagentur für Arbeit auf Grund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden sind oder

2.
die Bundesagentur für Arbeit für den entsprechenden Beruf oder die entsprechende Berufsgruppe differenziert nach regionalen Besonderheiten festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist.

2 Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 auf bestimmte Herkunftsländer beschränken und am Bedarf orientierte Zulassungszahlen festlegen.

(3) Die Zustimmung
nach den Absätzen 1 und 2 wird ohne Vorrangprüfung erteilt.



(1) 1 Die Zustimmung zur Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung kann Ausländerinnen und Ausländern erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über Folgendes verfügt:

1. eine in den letzten fünf Jahren erworbene, mindestens zweijährige Berufserfahrung,
die die Ausländerin oder den Ausländer zu der Beschäftigung befähigt,

2. einen Arbeitsplatz, bei dem
die Höhe des Gehalts mindestens 45 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt, oder ein Angebot für einen solchen Arbeitsplatz und

3. eine der folgenden Qualifikationen:

a) eine ausländische Berufsqualifikation,
die von dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist und deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat,

b) einen ausländischen Hochschulabschluss,
der von dem Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist, oder

c) einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss,
der durch eine Ausbildung erworben wurde, die nach Inhalt, Dauer und der Art ihrer Durchführung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes an eine Berufsausbildung einhält und geeignet ist, die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit für einen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu vermitteln, und der von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilt worden ist.

2 Ist der Arbeitgeber tarifgebunden und beschäftigt er die Ausländerin oder den Ausländer zu den bei ihm geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen, findet die Gehaltsschwelle nach Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 keine Anwendung. 3 In Berufen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie findet Satz 1 Nummer 3 keine Anwendung. 4 Der Ausländer ist verpflichtet, sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b von einer fachkundigen inländischen Stelle bestätigen zu lassen. 5 Das Vorliegen der nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c an die Ausbildung im Ausland gestellten Anforderungen ist gegenüber der abschlusserteilenden Stelle auf deren Antrag und Kosten zu bestätigen.

(2) 1 § 9 findet keine Anwendung. 2 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt das Mindestgehalt nach Absatz 1 Satz 1 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.