Die
Aufenthaltsverordnung vom
25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
27. Februar 2013 (BGBl. I S. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Satz 1" durch die Wörter „§ 30 Nummer 1 und 2" ersetzt.
- b)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Frist nach Satz 1 beträgt für Tätigkeiten nach § 3 der Beschäftigungsverordnung drei Monate innerhalb von sechs Monaten."
- 2.
- Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte
Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck einer Beschäftigung nach § 30 Nummer 3 der Beschäftigungsverordnung für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit."
- 3.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „§ 16 Satz 1" wird durch die Wörter „§ 30 Nummer 1 und 2" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Frist nach Satz 1 beträgt für Tätigkeiten nach § 3 der Beschäftigungsverordnung drei Monate innerhalb von sechs Monaten."
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474